Rein hypothetisch:
Ein Jahr nach Kauf eines neuen Notebooks stellt K fest, dass sein NTB ständig Aussetzer bei verschiedenen Anwendungen hat. Alle ihm zu Verfügung stehenden Maßnahmen zur Behebung des Fehlers helfen nichts, und so schließt er, dass sein NTB bei Auslieferung schon einen Fehler hatte. Daher möchte er die gesetzlich zugesicherte Gewährleistungspflicht des Händlers wahrnehmen.
Er kommt mit dem Händler überein, dass das NTB einer Fehlerdiagnose und ggf. einer Reperatur unterzogen wird. Dies stellt also den ersten Verusch der NAchbesserung dar. Uneins sind sich beide über die Versandkosten zum Händler.
Frage: Wer muss die Versandkosten übernehmen? K oder H?