Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich der im Betreff genannten Nummer, möchte ich freundlich nachfragen, ob es sich bei dem Reparaturangebot in Höhe von 83,52€ eventuell um mein Missverständnis handeln könnte. Das Gerät welches ich im Auftrage des Käufers Pxxx Kxxx bei Ihnen zur Nacherfüllung und Beseitigung eines Mangels abgegeben habe, ist etwas älter als drei Monate, und liegt damit innerhalb der gesetzlichen Frist zur Gewährleistung. Somit habe ich eine anstandslose Reparatur durch den Hersteller erwartet.
Dementgegen stellt der Reparaturbericht der Werkstatt fest, das Gerät sei innerhalb der Spezifikationen des Herstellers, die Tastatur sei bauartbedingt flexibel und locker und die Funktion der linken Touchpadtaste sei gegeben. Darüberhinaus sei das bemängelte Durchlaufen von Streifen auf dem Display nur bei dem eingestellten Testbild sichtbar.
Diese absolut falschen Aussagen stelle ich hiermit richtig.
1. In den Spezifikationen des Herstellers wird das Gerät mit einem besonders guten Display beworben. Davon kann aber bei meinem Gerät keine Rede sein. Es gibt massive Bildstörungen. Diese sind abhängig von Kontrast und Helligkeitseinstellungen und eindeutig reproduzierbar in jeder Farbe und Farbkombination. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Zustand, ich habe gebeten diesen Mangel zu beseitigen.
2. Die Tastatur des Gerätes ist in weiten Bereichen derartig weich und nachfedernd, dass beim Schreiben deutliche Anschlagsgeräusche entstehen. Diese gehen über jedes Maß über vergleichbare Produkte hinaus. Die Tastatur ist offensichtlich defekt, was sich besonders daran zeigt, dass die Tastatur den Fehler nicht insgesamt sondern nur stellenweise zeigt. Von einer bauartbedingten Nachgiebigkeit kann also kaum die Rede sein, wenn der Fehler nur an bestimmten Stellen vorliegt. Auch dieser Mangel muss nachgebessert werden.
3. Die Funktion der linken Touch-Pad-Taste ist nicht mehr in vollem Umfang gegeben. Auf der linken Seite der Taste ist, von jetzt auf gleich, das Klickgeräusch verschwunden. Damit ist nicht mehr immer eindeutig wahrnehmbar ob überhaupt durch den Druck eine Aktion ausgelöst wird. Hier handelt es sich nicht, wie ihrerseits genannt, um Verschleiß, was besonders in Anbetracht des Alters des Gerätes nahezu lächerlich wirkt, sondern um einen Verarbeitungsmangel. Sollte ein derartiger Verschleiß bereits nach weniger als drei Monaten auftreten können, ist dann von einem generellen Problem bei der Verarbeitung auszugehen und auch in diesem Fall muss das Gerät durch ein Mangelfreies ersetzt werden.
4. Zuletzt wird mir unterstellt, die gemeldete Bildstörung sei nur bei dem von mir gesetzten .gif Hintergrund zu sehen. Diese Aussage bestätigt nachhaltig die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sache, denn sie ist schlichtweg falsch. Die Bildstörung lässt sich unter jeder Monitorauflösung und unter jedem Betriebssystem mit jedem Bild mit einem höheren Anteil an Farbflächen nachweisen. Dabei sind u.U. bestimmte Grafiken weniger betroffen als andere. Das von mir gesetzte .gif Hintergrundbild zeigt den Fehler lediglich in seinem vollen Umfang, um die Fehlersuche zu erleichtern. Gerade diese Hilfestellung gegen den Kunden auszunutzen ist skandalös.
Jedes dieser Probleme wurde unter Zeugen mit ihrem Servicemitarbeiter ausgiebig besprochen und durch diesen als Fehler bestätigt. Wäre er anderer Meinung gewesen hätte er die Annahme des Notebooks verweigern müssen oder auf die Kosten die entstehen könnten hinweisen müssen. Da das Gerät aber noch in der Garantiezeit liegt war sowohl dem Servicemitarbeiter als auch mir klar, dass dieser Fall ausgeschlossen ist.
Die Sache ist also nach wie vor mangelhaft. Somit verlange ich nach BGB §437 zum zweiten Male Nacherfüllung
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nach meinem Recht nach §439, Abs. 1 verlange ich die Nacherfüllung nicht mehr in Form von Beseitigung der Mängel, sondern in Form eines mangelfreien Gerätes. Desweiteren weise ich auf Absatz 2 hin, welcher die Rücknahme ihres Preises von 83,52€ impliziert.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Sofern Sie ihr Recht nach Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen und statt Lieferung eines mangelfreien Gerätes eine erneute Reparatur zu Ihren Kosten vorziehen, weise ich in diesem Fall auf mein Recht nach §§437 Abs. 2 und 3 und §440 hin. Sofern zwei Versuche zur Nachbesserung scheitern, habe ich das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Insofern gehe ich davon aus, dass Sie ihr Recht auf Nachbesserung nicht verweigern werden. Ich betone nochmals, dass es sich bei dem Produkt um ein als hochwertig angepriesenes Notebook handelt, dessen Preis von 1400€ deutlich die gehobenere Kategorie darstellt.
Ich verbleibe in der Annahme in absehbarer und zumutbarer Zeit entweder ein mangelfreies Gerät von Ihnen übereignet, oder den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Ich erwarte eine Antwort auf dieses Schreiben an meine oben angegebene Adresse binnen einer Woche. Sollte sich keine Einigung ergeben, sehe ich mich gezwungen meinen Anwalt einzuschalten und den Verbraucherschutz zu informieren.