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Inoffizielles Forum rund um die Notebooks der Amilo- und Lifebook-Serien von Fujitsu

Keine Kulanz bei defekter Taste von Fujitsu Siemens

Alle Fehler oder Probleme, deren Ursache nicht direkt bestimmbar ist, bzw. die beim Notebook als Ganzes auftreten, können hier beschrieben werden.

Keine Kulanz bei defekter Taste von Fujitsu Siemens

Beitragvon MISTER_L » 19.04.2006 16:21

Hallo zusammen,

seit 3 Monaten hab ich nun mein Notebook und schon vor 2 Monaten ist mir aufgefallen, dass die Taste "G" der Tastatur immer sehr leicht rausspringt, wenn man die Taste nicht mittig trifft. Ich hab mir nicht viel gedacht, zumal ich damals noch hauptsächlich am Desktop-PC gearbeitet habe. Mittlerweile schreibe ich aber meine Diplomarbeit am Notebook und habe mich jetzt entschlossen, das Notebook reparieren zu lassen, weil es doch gewaltig nervt, wenn ständig die Taste rausspringt.

Jetzt kommts: Kosten von über 150 Euro werden mir in Rechnung gestellt für ein 3 Monate altes Notebook, das ich kaum verwendet habe. Die Taste soll durch Fremdeinwirkung kaputt gegangen sein, aber aus meiner Sicht ist es ein klarer Fall von Materialfehler. Fujitsu-Siemens bittet mir nicht mal Kulanz an, geschweige denn die Kosten zur Gänze zu übernehmen.

Kann ich hier gerichtlich vorgehen, oder was könnt ihr mir empfehlen, was ich tun soll?

greetz
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Beitragvon coolcube » 19.04.2006 17:23

gerichtlich gegen FSC vorgehen?

bezahle die Rechung, kein kostenvoranschlag verlangt?

die Kosten für einen Anwalt werden höher sein als ein neuer Laptop.
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Beitragvon VT750 » 19.04.2006 17:26

Natürlich kannst Du gegen FSC gerichtlich vorgehen nur stellt sich mir die Frage wie willst Du den Materialfehler beweisen? :?
Hast Du die defekte Tastatur bekommen? :?:

greez
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Beitragvon Liskas » 19.04.2006 17:45

Hi Mister_L!

Mir stellt sich gerade die Frage, ob Du tatsächlich einen Reparaturauftrag gestellt , oder im Rahmen der Gewährleistung eine Nachbesserung verlangt hast, wie sie Dir in den ersten sechs Monaten nach Erwerb des Produkts zusteht. Anders gesagt: ich denke, FSC muss Dir in den ersten sechs Monaten nachweisen, dass der Fehler von Dir hervorgerufen wurde, und nicht schon bei Erwerb des Produkts bestand. Da ich hier keine Rechtsberatung geben kann, rate ich Dir, die Seiten der Verbraucherzentrale aufzusuchen (Link unten), oder Dir bei der Verbraucherzentrale selbst Rat einzuholen.

Ich weiß nicht, ob Du von dem Gehäuseriss schon gehört hast, der bei vielen Geräte der Amilo M1425-Serie auftritt: dort wird meines Wissens reguliert. Dort wird nicht behauptet, der Riss sei durch unsachgemäße Handhabung hervorgerufen worden. Ich denke, FSC reguliert in diesem Fall nicht ohne Grund. :idea:

Grüße,
Liskas

... auch ja, hier noch @VT750:
Beweis eines Materialfehlers wird erst innerhalb der Garantie und außerhalb der Gewährleistung interessant. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass es sich um keinen Materialfehler handelte, um die Reparaturkosten auf den Kunden abzuwälzen. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um.
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Beitragvon MISTER_L » 19.04.2006 18:19

Ja, es gibt wie gesagt einen Kostenvoranschlag von 150 Euro und ich kann nicht hunderprozentig sagen, ob die Taste sofort nach dem Kauf defekt war, weil ich das Notebook auf andere Funktionen überprüft habe und dann in den ersten Wochen so gut wie gar nicht zum Einsatz kam bzw. lediglich für Internetsurfen.

Es ist tatsächlich ein Reparaturauftrag, unter einer Nachbesserung läuft die ganze Sache nicht. Wie gesagt, es ist mir unerklärlich, warum von Seiten FSC behauptet wird, die defekte Taste wäre durch Fremdeinwirkung kaputtgegangen, aber das Notebook ist optisch noch wie nach dem Kauf und warum sollte ich absichtlich die eine Taste zerstören?
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Beitragvon aspettl » 19.04.2006 18:21

Und was ist, wenn du dem Support die ganze Sache erklärst? Du hast bisher nicht geschrieben, dass du da schon etwas konkret versucht hast.

Gruß
Aaron
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Beitragvon Liskas » 19.04.2006 18:42

Da bin ich nochmal :-)

Wie gesagt: ob ein Defekt innerhalb von 24 Stunden oder nach 5 Monaten und 28 Tagen nach dem Kauf auftritt, ist vollkommen egal. So wie ich den Gesetzgeber verstehe sagt der: Wenn innerhalb der ersten sechs Monate ein Fehler am Produkt auftaucht ist davon auszugehen, dass dieser Fehler von Anfang an bestand. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. FSC muss Dir also nachweisen, dass Du das Gerät fahrlässig behandelt hast. Ich bezweifel, dass die das können (oder sieht die Tastatur so aus, als wäre ein Stein draufgefallen?)

Ich würde auf Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung bestehen. Für eine Bitte um Reparatur auf Kulanz besteht meiner Meinung nach überhaupt keine Notwendigkeit. Denn die Nachbesserung ist Dein gutes Recht. Du hast ne menge Geld für Dein Noti bezahlt. Und für dieses Geld hast Du ein Recht auf einwandfreies Funktionieren innerhalb der ersten sechs Monate erworben. Es handelt sich bei einer defekten Tastatur ja nicht einmal um einen geringfügigen Mangel. Mit einem Tastaturdefekt ist das Gerät schlicht und einfach nicht mehr zu gebrauchen.

Schwierig könnte sich noch folgendes gestalten: ich weiß ja nicht, bei wem Du das Notebook reklamiert hast. Die Gewährleistung kannst Du nur von Deinem Händler (Verkäufer) einfordern. Solltest Du das Notebook also direkt von FSC abholen lassen haben, dann wäre zu überlegen, ob Du es Dir ohne Reparatur zurückschicken läßt, und Dich mit der Reklamation an den Verkäufer wendest. Der hat dann zwei Versuche. Danach kannst Du Dein Geld zurückverlangen.

Grüße,
Liskas
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Beitragvon MISTER_L » 19.04.2006 18:46

Dem lieben Support-Team hab ich natürlich auch schon ganz sachlich erklärt, dass für mich ein Fremdverschulden ausgeschlossen ist und es sich daher um einen Materialfehler handeln muss. Bisher wurde ich 2x weitergeleitet und jedes Mal wird stur behauptet, dass die Werkstatt ein Fremdverschulden meldet und daher die gesamten Kosten von mir zu übernehmen sind. Werd natürlich weiter versuchen, schriftlich eine Einigung zu erzielen.
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Beitragvon MISTER_L » 19.04.2006 18:52

@liskas:

Ich hab das Notebook zum Verkäufer gebracht (Saturn in Linz), von dort wurde es dann eingeschickt, allerdings als Reparaturauftrag und deinen Tipp mit der Nachbesserung werde ich beim nächsten Schreiben sicher vorbringen, danke schon mal.

Zur Tastatur selbst kann man nur sagen, dass sie einwandfrei aussieht, keine Abnützungen, keine Kratzer. Foto hab ich zwar keines mehr gemacht, aber ich gehe davon aus, dass ich es genauso zurückbekomme.

Werd euch auf jeden Fall auf dem laufenden halten.
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Beitragvon Liskas » 19.04.2006 19:14

@ Mister_L:

Ich hoffe, es war der Saturn von Linz am Rhein, und nicht der von Linz an der Donau. Wie die Rechtslage in Österreich aussieht, kann ich Dir nämlich nicht sagen.

Setz' Dich nur mit dem Saturn auseinander. Quäl Dich nicht mit der Werkstatt oder der Hotline von FSC rum. Das lohnt nicht. Dein Händler (sofern er in Deutschland sitzt) ist Dein Vertragspartner. Hier noch einmal der Link zur Verbraucherzentrale. Die Seite beschäftigt sich mit Mängeln an Computern: http://www.verbraucherzentrale-bayern.d ... ml#gewaehr

Die Verbraucherzentrale hat irgendwo auf ihren Seiten auch einen allgemeineren Ratgeber zum Gewährleistungsrecht. Druck' Dir das vielleicht mal aus, und halte es Deinem Saturn-Mitarbeiter unter die Nase. Damit machst Du ihm klar, dass Du ein gut informierter Kunde bist. Der Filialleiter von Saturn freut sich sicher noch mehr über ein Gespräch mit Dir (und vielleicht 'nem Zeugen). Und wenn das alles nichts bringt, dann hilft leider nur noch der Anwalt :-(

Von meiner Seite wünsch' ich Dir viel Erfolg. Bin gespannt auf Deine 'Berichterstattung'... :)

Viele Grüße,
Liskas


P.s.: Die Taktik, das Opfer zum Täter zu machen, ist leider weit verbreitet. Opfer sind gut beraten, sich gegen Falschdarstellungen zu wehren.
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Beitragvon MISTER_L » 19.04.2006 19:37

@Liskas:

Es ist die Saturn Filiale in Linz a.d. Donau in Österreich, hab aber schon mit meinem Onkel gesprochen (er ist Anwalt) und die Rechtslage ist hier deckungsgleich. Die vom Saturn waren übrigens der Meinung, dass es mehr bringt, wenn der Kunde persönlich Kontakt zum FSC-Support aufnimmt.
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Beitragvon MISTER_L » 23.04.2006 16:22

Die Sache wird immer verrückter:

Hab einen Brief vom Saturn bekommen, wo ich aufgefordert werde, die Reparaturkosten von 150 Euro zu zahlen oder 70 Euro, damit ich das Notebook unrepariert zurückbekomme !!! oder der Hammer schlechthin, 85 Euro für Entsorgungskosten, damit das Notebook verschrottet wird. Am Montag wird ein Schreiben vom Anwalt fällig, weil mit einer derartigen Dreistigkeit hab ich echt nicht gerechnet.
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Beitragvon V8seele » 25.04.2006 15:44

MISTER_L hat geschrieben:Die Sache wird immer verrückter:

Hab einen Brief vom Saturn bekommen, wo ich aufgefordert werde, die Reparaturkosten von 150 Euro zu zahlen oder 70 Euro, damit ich das Notebook unrepariert zurückbekomme !!! oder der Hammer schlechthin, 85 Euro für Entsorgungskosten, damit das Notebook verschrottet wird. Am Montag wird ein Schreiben vom Anwalt fällig, weil mit einer derartigen Dreistigkeit hab ich echt nicht gerechnet.


ne neue komplette tastatur kostet für das notebook 70 euro
schreibe per anwalt einen brief und setzte das ganze in eine computer zeitschrift z.b. computerbild kümmert sich um solche fälle schreibe die mal an
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Beitragvon MISTER_L » 25.04.2006 16:12

Werd jetzt versuchen, den Gewährleistungsanspruch durchzusetzen, weil die Beweislast auf Seiten des Herstellers bzw. Verkäufers liegt. Vorläufig hab ich nicht vor, irgendwelche Zeitungen oder Zeitschriften zu kontaktieren, da ich davon ausgehe, dass der Anwaltsbrief Wirkung zeigt. Zudem bin ich aus Österreich, also käme Computerbild dafür nicht in Frage.
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Beitragvon -TiLT- » 25.04.2006 17:48

ich habe gerade das selbe problem mit saturn. hier mal das fax, dass sie von mir auf ihre unverschämte Forderung bekommen haben

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich der im Betreff genannten Nummer, möchte ich freundlich nachfragen, ob es sich bei dem Reparaturangebot in Höhe von 83,52€ eventuell um mein Missverständnis handeln könnte. Das Gerät welches ich im Auftrage des Käufers Pxxx Kxxx bei Ihnen zur Nacherfüllung und Beseitigung eines Mangels abgegeben habe, ist etwas älter als drei Monate, und liegt damit innerhalb der gesetzlichen Frist zur Gewährleistung. Somit habe ich eine anstandslose Reparatur durch den Hersteller erwartet.
Dementgegen stellt der Reparaturbericht der Werkstatt fest, das Gerät sei innerhalb der Spezifikationen des Herstellers, die Tastatur sei bauartbedingt flexibel und locker und die Funktion der linken Touchpadtaste sei gegeben. Darüberhinaus sei das bemängelte Durchlaufen von Streifen auf dem Display nur bei dem eingestellten Testbild sichtbar.

Diese absolut falschen Aussagen stelle ich hiermit richtig.

1. In den Spezifikationen des Herstellers wird das Gerät mit einem besonders guten Display beworben. Davon kann aber bei meinem Gerät keine Rede sein. Es gibt massive Bildstörungen. Diese sind abhängig von Kontrast und Helligkeitseinstellungen und eindeutig reproduzierbar in jeder Farbe und Farbkombination. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Zustand, ich habe gebeten diesen Mangel zu beseitigen.
2. Die Tastatur des Gerätes ist in weiten Bereichen derartig weich und nachfedernd, dass beim Schreiben deutliche Anschlagsgeräusche entstehen. Diese gehen über jedes Maß über vergleichbare Produkte hinaus. Die Tastatur ist offensichtlich defekt, was sich besonders daran zeigt, dass die Tastatur den Fehler nicht insgesamt sondern nur stellenweise zeigt. Von einer bauartbedingten Nachgiebigkeit kann also kaum die Rede sein, wenn der Fehler nur an bestimmten Stellen vorliegt. Auch dieser Mangel muss nachgebessert werden.
3. Die Funktion der linken Touch-Pad-Taste ist nicht mehr in vollem Umfang gegeben. Auf der linken Seite der Taste ist, von jetzt auf gleich, das Klickgeräusch verschwunden. Damit ist nicht mehr immer eindeutig wahrnehmbar ob überhaupt durch den Druck eine Aktion ausgelöst wird. Hier handelt es sich nicht, wie ihrerseits genannt, um Verschleiß, was besonders in Anbetracht des Alters des Gerätes nahezu lächerlich wirkt, sondern um einen Verarbeitungsmangel. Sollte ein derartiger Verschleiß bereits nach weniger als drei Monaten auftreten können, ist dann von einem generellen Problem bei der Verarbeitung auszugehen und auch in diesem Fall muss das Gerät durch ein Mangelfreies ersetzt werden.
4. Zuletzt wird mir unterstellt, die gemeldete Bildstörung sei nur bei dem von mir gesetzten .gif Hintergrund zu sehen. Diese Aussage bestätigt nachhaltig die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sache, denn sie ist schlichtweg falsch. Die Bildstörung lässt sich unter jeder Monitorauflösung und unter jedem Betriebssystem mit jedem Bild mit einem höheren Anteil an Farbflächen nachweisen. Dabei sind u.U. bestimmte Grafiken weniger betroffen als andere. Das von mir gesetzte .gif Hintergrundbild zeigt den Fehler lediglich in seinem vollen Umfang, um die Fehlersuche zu erleichtern. Gerade diese Hilfestellung gegen den Kunden auszunutzen ist skandalös.

Jedes dieser Probleme wurde unter Zeugen mit ihrem Servicemitarbeiter ausgiebig besprochen und durch diesen als Fehler bestätigt. Wäre er anderer Meinung gewesen hätte er die Annahme des Notebooks verweigern müssen oder auf die Kosten die entstehen könnten hinweisen müssen. Da das Gerät aber noch in der Garantiezeit liegt war sowohl dem Servicemitarbeiter als auch mir klar, dass dieser Fall ausgeschlossen ist.

Die Sache ist also nach wie vor mangelhaft. Somit verlange ich nach BGB §437 zum zweiten Male Nacherfüllung

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Nach meinem Recht nach §439, Abs. 1 verlange ich die Nacherfüllung nicht mehr in Form von Beseitigung der Mängel, sondern in Form eines mangelfreien Gerätes. Desweiteren weise ich auf Absatz 2 hin, welcher die Rücknahme ihres Preises von 83,52€ impliziert.

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


Sofern Sie ihr Recht nach Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen und statt Lieferung eines mangelfreien Gerätes eine erneute Reparatur zu Ihren Kosten vorziehen, weise ich in diesem Fall auf mein Recht nach §§437 Abs. 2 und 3 und §440 hin. Sofern zwei Versuche zur Nachbesserung scheitern, habe ich das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.


Insofern gehe ich davon aus, dass Sie ihr Recht auf Nachbesserung nicht verweigern werden. Ich betone nochmals, dass es sich bei dem Produkt um ein als hochwertig angepriesenes Notebook handelt, dessen Preis von 1400€ deutlich die gehobenere Kategorie darstellt.

Ich verbleibe in der Annahme in absehbarer und zumutbarer Zeit entweder ein mangelfreies Gerät von Ihnen übereignet, oder den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Ich erwarte eine Antwort auf dieses Schreiben an meine oben angegebene Adresse binnen einer Woche. Sollte sich keine Einigung ergeben, sehe ich mich gezwungen meinen Anwalt einzuschalten und den Verbraucherschutz zu informieren.


Es bleibt für mich unverständlich wie ein Laden wie Saturn sich mit den Gesetzen, die hier eindeutig sind nicht auskennen kann und derartig dreiste Forderungen stellt. Damit ist nach FSC nun auch Saturn gestorben. Ich würde niemandem Raten auch nur einen Pfennig für Reparaturen oder sonstiges innerhalb der Gewährleistungsfrist zu bezahlen. Schaut auf $439 Abs. 2. Der Verkäufer hat die Kosten zu tragen. Selbst wenn die Reparaturwerkstatt behauptet, das Gerät sei in ordnung, was mal dahingestellt ist, so gibts trotzdem keinen Anspruch auf angefallene Kostenübernahme durch den Käufer. Soviel mal zu deutschem Recht. Sieht ja in Ö auch ned anders aus.

Grüße
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